Von Torturen und Todesstrafen
Auch wenn die Abschaffung der Folter als eine Errungenschaft Maria Theresias in die Geschichte einging, ließ sie davor noch deren genaue Anwendung festhalten.
Foltermethoden wie die Anwendung des Daumenstockes und der Beinschraube, die Auspeitschung, die Schnürung und Dehnung durch die Streckleiter wurden in der Constitutio Criminalis Theresiana von 1768, dem maria-theresianischen Strafgesetzbuch, festgeschrieben. Seit dem Mittelalter kamen diese und andere Foltermethoden bei der Wahrheitsfindung zum Einsatz. Delikte wie Hexerei, Zauberei und Ketzerei sollten den Angeklagten durch die körperliche Peinigung förmlich abgerungen werden. Doch durften diese Methoden keineswegs willkürlich angewandt werden, sondern bedurften der Zustimmung der zuständigen Landesstellen. De facto wurde die Folter unter Maria Theresia abgeschafft, doch erst im Josephinischen Strafgesetz wurde dies festgeschrieben. Unter dem Einfluss von Joseph von Sonnenfels ließ Joseph II. die Tortur und Todesstrafe 1787 aufheben. Als einziges Delikt blieb der Mord nach wie vor mit der Todesstrafe bedroht. Unter Franz II./I. wurde dieses Gesetz 1795 reformiert: Für Hochverrat und schwere Verbrechen war ab 1803 wieder die Todesstrafe vorgesehen. Während des Ersten Weltkrieges bis 1919 regelte das Notverordnungsrecht weitere Delikte, für welche die Todesstrafe angewandt wurde. Auch unter der Diktatur von Engelbert Dollfuß (1933/1934) berief man sich auf dieses Notverordnungsrecht, da in der Ersten Österreichischen Republik die Todesstrafe für ordentliche Verfahren eingestellt worden war. Erst 1950 wurde in Österreich die Todesstrafe für ordentliche Verfahren bzw. 1968 auch für standesrechtliche Verfahren endgültig abgeschafft!
Die letzten beiden Hinrichtungen fanden durch Erhängen statt: Am 24. März 1950 verkündete das Straflandesgericht Wien letztmalig die Todesstrafe. Die letzte Hinrichtung auf österreichischem Boden wurde in der US-amerikanischen Besatzungszone im Februar 1955 vollzogen.