Arbeiten am Hof II: Die Produktionsbedingungen
Bei Eintritt in eine Anstellung bei Hof wurde der Künstler in die „Hoffamilie“ aufgenommen, wobei er einem Handwerker gleichgesetzt blieb. Wie sahen dann seine konkreten Arbeitsbedingungen aus?
Besoldungsbücher und Tischordnungen führten Künstler zusammen mit Barbieren, Schneidern, Köchen, Musikern und Zwergen an. Sie rangierten also bei Hof in einer untergeordneten Position. Doch gab es viele Möglichkeiten, die Stellung zu verbessern. Rudolfs II. „Kammermaler“ Hans von Aachen hatte regelrecht die Rolle eines Botschafters übernommen, später wurde Peter Paul Rubens mit solchen Aufgaben betraut. Diese Hofkünstler wurden bei ihren Reisen an fremden Höfen gut aufgenommen und galten als sehr einflussreich.
Die Künstler nahmen bei Hof eine Sonderstellung ein, doch haftete ihnen der Makel des Emporkömmlings an. Sie waren dem Neid und der Missgunst anderer Hofchargen und ihrer Kollegen ausgesetzt. Mit der Eingliederung in den Hofstaat bekamen sie freie Kleidung, Kost und eine Unterkunft zugeteilt oder eine entsprechende Geldsumme ausbezahlt. Manche erhielten auch Häuser abseits des Hofes zur Verfügung gestellt und konnten so dem Hofbetrieb entgehen. Eine spezielle und sehr begehrte Form der Beschäftigung war die des Hoflieferanten: Er wohnte in der Stadt, musste sich nicht am Hof aufhalten, war aber dennoch bei Hof beschäftigt.
Ihr Lohn wurde den Künstlern als Tages-, Wochen- oder Stundenlohn bezahlt. Begehrt waren Jahresgehälter, die in eine lebenslange Provision oder Pension umgewandelt werden konnten oder durch Land- oder Hausschenkungen sowie Geldgeschenke abgesichert wurden. Hofkünstler hatten allerdings keinen Anspruch auf eine Provision, da diese vom Fürsten nur aus „Gnade“ gewährt wurde. Die Gehälter schwankten stark, beim Tod des Fürsten musste die Anstellung vom Nachfolger bestätigt werden.
Oft waren Hofkünstler aufgrund des Geldmangels der Fürsten gezwungen, auch für andere Höfe oder bürgerliche Auftraggeber tätig zu werden. Zumeist hatten die Künstler das Recht an ihren Bildern – sie wurden für ihre Dienstbereitschaft, nicht ihre tatsächliche Leistung bezahlt –, der Fürst konnte sich aber ein Vorkaufsrecht einräumen. Bei einer solchen Regelung bot der Verkauf von Einzelwerken ein willkommenes Zusatzeinkommen. Oder die Künstler schenkten dem Auftraggeber ein Werk und bekamen dafür Gegengeschenke, meist in Geldform.